
Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Skateboard Radstadt.
Er hat seinen Sitz in Radstadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet Radstadt und die
angrenzenden Gemeinden.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist hat sich zum Zweck gesetzt
die Skateboard Kultur in allen ihren Formen der anliegenden Bevölkerung näher zu bringen und Menschen
jeglichen Alters für diesen, nun auch olympischen, Sport zu begeistern.
Weiter wollen wir auch als Interessensvertretung bei der Gemeinde wirken und für Sauberkeit und Ordnung
am ortsansässigen Skaterpark sorgen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel
erreicht werden.
Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten sind
1. Gemeinschaftliches ausüben des Sports am Skaterpark in Radstadt
2. Betreibung einer Facebook und Instagram Seite
3. Versammlungen
4. Interessensvertretung bei der Gemeinde
Die Erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Beitrittsgebühren bzw. Mitgliedsbeiträge
2. Subventionen und Förderungen
3. Spenden und Sammlungen
4. Sponsoren Gelder
§ 4: Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch die Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder können alle physischen Personen werden, die den Verein unterstützen wollen.
Der Bewerber wird bei Eintritt darüber informiert das es ordentliche (aktive) und außerordentliche
(passive) Mitglieder gibt. Der Bewerber kann danach selbst entscheiden.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand verweigert werden.
Bis zur Entstehung der Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer/innen, im Fall eines bereits bestehenden Vorstandes durch diesen. Die
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über den Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und
Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet einmal Jährlich statt.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
Zu der Generalversammlung werden alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor den Termin schriftlich eingeladen. (per Post, E-Mail oder in der Facebook Gruppe).
Dabei wird die Tagesordnung bekannt gegeben.
Anträge und Anregungen sind vor der Generalversammlung bekannt zu geben.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Beratung und Beschlussfassung über die Themen der Tagesordnung
2) Wahl des Vorstandes
3) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder.
4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
5) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar Obmann/frau, Obmann/Obfrau Stellvertreter und
Schriftführer/in und Schriftführer/in Stellvertreter
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das recht bei ausscheiden
eines Mitgliedes bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes Mitglied in den Vorstand heben.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1) Saubere Einnahmen/Ausgaben Aufzeichnung
2) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
3) Verwaltung des Vereinsvermögens
4) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann/ die Obfrau vertritt den Verein nach außen.
2) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
3) Der Schriftführer/ die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung er ist
außerdem für die ordnungsgemäße Geldgebahrung (im Sinne eines Kassiers) verantwortlich
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung
der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen